Die neue Pendlerverordnung ab 2014
mit „Pendlerrechner“
Amtlicher Pendlerrechner wird eingerichtet
Die im September veröffentlichte Pendlerverordnung beinhaltet neue Regelungen für die Pendlerförderung. Das zentrale Element ist der neue Pendlerrechner, der seit Anfang 2014 auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt wird. Der Online- Rechner soll die neuen Kriterien der Verordnung berücksichtigen, die im Einzelnen relativ komplex sind. Damit soll einerseits die Berechnung vereinheitlicht und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Die neue Verordnung gilt ab 1. Jänner 2014. Da es dem Bundesministerium für Finanzen noch nicht gelungen ist, den Rechner auf der Homepage zu installieren, bleibt vorläufig die alte Regelung (L 34) bestehen. Sobald allerdings online gerechnet werden kann, sind die Berechnungen auf Basis der neuen Verordnung maßgeblich; rückwirkend ab 1. Jänner jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht benachteiligt wird. Es wird daher angeraten, das Formular nicht vor dem 15. Juni 2014 beim Dienstgeber abzugeben, da bei einer „Verschlechterung“ ab dem tatsächlichen Abgabetermin das niedrigere Pendlerpauschale für die Berechnung herangezogen werden muss.
Das ausgedruckte Ergebnis gilt als amtlicher Vordruck und als Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pendlerpauschales. Der Arbeitgeber hat ausschließlich das Ergebnis des Pendlerrechners zu berücksichtigen. Bei unrichtigen Ergebnissen kann der Arbeitnehmer dies im Wege der Veranlagung korrigieren lassen.
Legt der Arbeitnehmer bis 30. Juni 2014 keinen Pendlerrechner-Ausdruck beim Arbeitgeber vor, darf das Pendlerpauschale vom Dienstgeber nicht weiter berücksichtigt werden.
Die einzelnen Kriterien für die Berechnung mit dem Pendlerrechner:
- Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Dabei wird jene Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen, die in der kürzest möglichen Zeit zurückgelegt werden kann. Oft gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dementsprechend ergeben sich unterschiedliche Wegstrecken von der Wohnung zur Arbeit bzw. auch unterschiedliche Zeiterfordernisse. Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht, wobei Wartezeiten eingerechnet werden können. Dabei sind die Verhältnisse bis 60 Minuten vor bzw. bis 60 Minuten nach Arbeitsende heranzuziehen. Bei Gleitzeit ist die Arbeitszeit der optimalsten Verbindung im möglichen Zeitraum (Kernzeit muss eingehalten werden!) zu berücksichtigen.
- Welches Pendlerpauschale steht mir zu?Kleines Pendlerpauschalesteht zu bei einem Arbeitsweg von mindestens 20 km
Entfernung bei |
Freibetrag |
Freibetrag |
mindestens 20 km bis 40 km |
696,00 |
58,00 |
mehr als 40 km bis 60 km |
356,00 |
113,00 |
mehr als 60 km |
2.013,00 |
168,00 |
Großes Pendlerpauschale
- steht zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt;
- maßgeblich ist jene Entfernung, in welcher die Arbeitsstätte in der kürzest möglichen Zeitdauer erreicht werden kann;
- weiters sind ab 2014 jene Verhältnisse maßgeblich, die in einem Zeitfenster von 60 Minuten vor dem Arbeitsbeginn und 60 Minuten nach dem Arbeitsende bestehen: Es muss vom Arbeitnehmer nur eine Wartezeit von höchstens 60 Min in Kauf genommen werden. Steht innerhalb von 60 Min kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, steht das große Pendlerpauschale zu
Entfernung bei |
Freibetrag |
Freibetrag |
mindestens 2 km bis 20 km |
372,00 |
31,00 |
mehr als 20 km bis 40 km |
1.476,00 |
123,00 |
mehr als 40 km bis 60 km |
2.568,00 |
214,00 |
mehr als 60 km |
3.672,00 |
306,00 |
Unzumutbarkeit liegt vor,
- wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten verkehrt
- wegen dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung (z.B. Ausweis gem.
§ 29b StVO, Eintragung im Behindertenpass, Blindheit)
- wegen unzumutbarer Zeitdauer (ab 2014) für die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte (Fahrzeiten plus Wartezeiten):
– Bis 60 Min. Zeitdauer ist ein Massenbeförderungsmittel stets zumutbar;
– Bei mehr als 120 Min. Zeitdauer ist ein Massenbeförderungsmittel stets unzumutbar
– Bei mehr als 60 Min. aber weniger als 120 Min. Zeitdauer ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar
- Definition des Familienwohnsitzes
Laut Pendlerverordnung liegt der „Familienwohnsitz“ dort,
- wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) hat und
- wo er über einen eigenen Hausstand (Wohnung) verfügt. Die Einrichtung der Wohnung muss den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechen.
Änderungen, die schon seit 2013 gelten:
Einem Arbeitnehmer mit Firmen-PKW steht seit 1. Mai 2013 kein Pendlerpauschale mehr zu.
Teilzeitbeschäftigte haben seit 2013 ebenfalls Anspruch auf das Pendlerpauschale:
bei monatlich 4 bis 7 Fahrten: 1/3 des Pendlerpauschales
bei monatlich 8 – 10 Fahrten 2/3 des Pendlerpauschales
und bei monatlich ab 11 Fahrten erhält man das Pendlerpauschale in voller Höhe.
Persönliche Auskünfte unter 0463/5870-466.
Bild: pixelio.de-Petra Bork