Entlastungspakete und Maßnahmen der Bundesregierung seit 1. Jänner 2022

Ökosoziale Steuerreform

  • Senkung der 2. Einkommenssteuerstufe von 35 auf 30 Prozent, seit Jänner 2022 gilt bereits ein Mischsteuersatz von 32,5 % für das gesamte Jahr 2022, das entspricht einer Entlastung von bis zu 650 Euro pro Jahr.
  • Senkung der 3. Einkommenssteuerstufe ab Juli 2023 von 42 auf 40 Prozent, das entspricht einer maximalen Entlastung von bis zu 580 Euro pro Jahr.
  • Entlastung niedriger Einkommen durch Erhöhung der Negativsteuer bzw. des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrages und des Pensionistenabsetzbetrages, das entspricht einer Entlastung von bis zu 250 Euro pro Jahr.
  • Erhöhung des Familienbonus von 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr ab Juli 2022 – hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrages auf 450 Euro.
  • Einführung des Mitarbeiter*innen-Beteiligungsmodells mit bis zu 3.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmer*innen.
  • Die Sauber-Heizen-Offensive mit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. Euro – hierzu zählen u.a. steuerliche Anreize für Heizkesseltausch und thermische Sanierung.

Entlastungspaket 1
Energiepaket mit einem Volumen von insgesamt 1,7 Mrd. Euro:

  • Energiekostenausgleich: 600 Mio. Euro
  • Ökostrompauschale: 350 Mio. Euro
  • Ökostrom-Förderbeitrag: 520 Mio. Euro
  • Teuerungsausgleich für vulnerable Gruppen: 200 Mio. Euro

Entlastungspaket 2
Energiepaket mit einem Volumen von 2 Mrd. Euro:

  • Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 Prozent und
    Vervielfachung des Pendlereuros: 400 Mio. Euro (von Mai 2022 bis Juni 2023).
  • Preissenkungen im öffentlichen Verkehr und Angebotserweiterungen: 150 Mio. Euro.
  • Senkung der spezifischen Energieabgaben (Erdgasabgabe und Elektrizitätsabgabe) um rund 90 Prozent: 900 Mio. Euro.
  • Es ergeht eine Weisung an den Kartellanwalt (BMJ) zur Kontrolle der Öl-Industrie und von Betrieben in der Öl/Diesel/Benzin-Wertschöpfungskette.
  • Agrardiesel-Kostenausgleich angelehnt an Systematik nEHS, im derzeit europarechtlich zulässigen Ausmaß.
  • Ausgleich von steigenden Energiekosten im öffentlichen Verkehr zur Verhinderung von Preissteigerungen (z.B. Schülerfreifahrten).
  • Entlastung für inländische KMU mit hohem Treibstoffaufwand, insbesondere im Bereich Handwerk, sowie EPU über eine Treibstoffrückvergütung mit einem Volumen von ca. 120 Mio. Euro.
  • Liquiditätshilfe für Unternehmen durch Herabsetzung der Vorauszahlungen der ESt/KSt-Zahlungen.
  • Unterstützung für Betriebe zum raschen Umstieg auf alternative, dekarbonisierte Antriebsformen: insgesamt 120 Mio. Euro für die Jahre 2022 und 2023.
  • Investitionsoffensive Energieunabhängigkeit für Windkraft- und Photovoltaik-Projekte: insgesamt 250 Mio. Euro.

Entlastungspaket 3
Die Regierung hat im Juni 2022 weitere Entlastungsmaßnahmen zur Abfederung der Teuerung im Volumen von weiteren mehr als über 28 Mrd. Euro bis zum Jahr 2026 beschlossen:

  • Auszahlung einer zusätzlichen Familienbeihilfe in Höhe von 180 Euro pro Kind (erfolgte im August).
  • Teuerungsausgleich in Höhe von 300 Euro für Personen mit geringem Einkommen.
  • Erhöhter Familienbonus Plus in Höhe von 2.000 Euro für das Jahr 2022.
  • Erhöhter Kindermehrbetrag in Höhe von 550 Euro (wird für das Jahr 2022 Anfang 2023 wirksam).
  • Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer*innen (wird ab Anfang 2023 rückwirkend für 2022 wirksam).
  • Zur zusätzlichen Entlastung von Arbeitnehmer*innen kann in den Jahren 2022 und 2023 eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von jeweils bis zu 3.000 Euro ausbezahlt werden.
  • Ab September wurden der erhöhte Klimabonus sowie der Anti-Teuerungsbonus ausbezahlt. Dadurch wurden alle in Österreich lebenden Erwachsenen in Höhe von mindestens 500 Euro unterstützt.
  • Ab 1. Jänner 2023 werden die Abschaffung der kalten Progression, die Senkung der Lohnnebenkosten sowie die Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen wirksam. Dadurch werden die Menschen und Unternehmen dauerhaft entlastet.

Weitere Entlastungsmaßnahmen auf einen Blick:

Stromkostenbremse: Die Stromkostenbremse ist für ca. 80 Prozent des Durchschnittsverbrauchs eines Haushalts wirksam und dämpft den Kostenanstieg massiv. Für den Verbrauch über 2.900 kWh hinaus muss der Marktpreis bezahlt werden. Dadurch soll auch ein Anreiz zum Stromsparen gesetzt werden. Die Stromkostenbremse wird voraussichtlich ab 1. Dezember direkt auf den Stromrechnungen wirksam und gilt bis zum 30. Juni 2024.

Abschaffung kalte Progression: Um der kalten Progression entgegenzuwirken, wurden die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen über die Höhe der Inflationsrate (um 6,3 Prozent) angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Bisher waren Bürger*innen ab einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro steuerpflichtig. Durch die Einigung der Bundesregierung liegt diese Grenze im nächsten Jahr bei 11.693 Euro. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 Prozent und entlastet auch Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung werden in voller Höhe der Inflationsrate angepasst. Das entspricht einer Anhebung um 5,2 Prozent.

Valorisierung der Sozialleistungen: Ab 1. Jänner 2023 werden Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge sowie Verkehrsabsetzbeträge automatisch an die Inflation (im Ausmaß von zwei Dritteln) angepasst. Auch werden Sozial- und Familienleistungen (u.a. Kranken-, Reha-, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag) erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst.

Absetzbetrag für Arbeitnehmer*innen je nach Arbeitnehmerveranlagung: Der Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird ab Anfang des Jahres 2023 rückwirkend für das Jahr 2022 wirksam. Weitere Senkung der Lohn- und Einkommensteuer von 42 Prozent auf 41 Prozent (zwischen 31.000 und 60.000 Euro Einkommen).

Gebührenbremse: Insgesamt betrifft der Gebührenstopp alle Eingaben und Schriften an sämtliche Behörden und beliehene Unternehmen (auch Landesbehörden und Gemeinden, Zulassungsstellen etc.), die im Gebührengesetz 1957 geregelt sind. Inkludiert sind darin alle Verfahren bei Behörden, egal, ob es sich zum Beispiel um Baubewilligungen oder um Zulassungen von Kfz handelt. Der aktuelle Gebührenstopp gilt bis Juli 2023.
Quellen: www.oesterreich.gv.at, www.bmf.gv.at, www.parlament.gv.at

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